Fam.Gärtnerverein Blumenwiese

Wissenswertes rund ums Recht

Statuten

Statuten


Familiengärtner-Verein Blumenwiese

Name und Sitz

Artikel 1

Die Pächter des Gartenareals Blumenwiese bilden den Familiengärtner-Verein Blumenwiese, St. Gallen. Der Familiengärtner-Verein ist Mitglied des Zentralverbandes der Familiengärtner-Vereine St.Gallen (FGV) sowie des Schweizer Familiengärtner Verbandes (SFGV). Es besteht die Möglichkeit dem Verein als Passiv- oder Gönnermitglied beizutreten.

Zweck

Artikel 2

Dem Familiengärtner-Verein obliegt die Pflege und der Unterhalt des Areals und der dazugehörenden Anlagen und Bauten sowie die Verpachtung der einzelnen Parzellen an Ihre Mitglieder.

Er bezweckt im Besonderen:Förderung und Pflege des Familiengartengedankens,

Förderung von möglichst umweltschonenden Anbaumethoden durch die Verwendung organischer Stoffe und Dünger,

Umweltschonende Bekämpfung von Schädlingen und Kontrolle nicht gewünschter Pflanzenarten (Wild- oder Unkräuter),

Einvernehmliche Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern,

Förderung der Kameradschaft durch gesellschaftliche Anlässe,

Rücksichtnahme auf Minderheiten und Nationalitäten,

Mitgliedschaft

Artikel 3

Anmeldeformulare für eine Mitgliedschaft sind schriftlich einem Vorstandsmitglied einzureichen. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Pachtbeginn gemäss Pachtvertrag.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 4Freie Wahl der Bepflanzung innerhalb der gepachteten Fläche unter Beachtung der Gartenordnung und speziellen Weisungen des Vorstandes.

Benützung der Infrastruktur des Vereines.

Stimm- und Wahlrecht

Einhaltung des Pachtvertrages, der Statuten, Gartenordnung und der Bauvorschriften.Einhaltung der speziellen Weisungen und Regelungen des Vorstandes.

Austritt

Artikel 5

Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Organisatorisches

Artikel 6

Die Organe des Vereines sind:die Hauptversammlungder Vereinsvorstanddie RechnungsrevisorenArtikel 6.1 Hauptversammlung

Gemäss Artikel 63 des ZGB kann über die Einberufung, insbesondere Periodizität und Zeitpunkt der Hauptversammlung frei bestimmt werden.
Damit kann eine Hauptversammlung auch alle 2 Jahre durchgeführt werden. Der Kassenabschluss erfolgt aber jährlich und wird durch die Revisoren geprüft. Der Besuch der Hauptversammlung ist obligatorisch. Ohne Entschuldigung kann vom Vorstand eine finanzielle Entschädigung verlangt werden.Protokoll der letzten HauptversammlungJahresbericht des PräsidentenKassa- und RevisorenberichtFestsetzung des JahresbeitragesFestsetzung der Finanzkompetenz des VorstandesWahl des PräsidentenWahl des KassiersWahl der weiteren VorstandsmitgliederWahl der RevisorenWahl der Delegierten für den Zentralverband der Familiengärtner- Vereine St. GallenAnträge des Vorstandes und der MitgliederEhrungenAllgemeine UmfrageAusserordentliche Vereinsversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen .Die Einladungen zu den Hauptversammlungen müssen eine Traktandenliste enthalten. Sie müssen vier Wochen vorher durch persönliche Einladung an die Mitglieder erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der stattfindenden Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.


Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

Für die Beschlüsse ist das absolute Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Artikel 6.2 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus Präsident, Kassier und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Er kontrolliert, dass die Mitglieder den Pachtvertrag, die Statuten, Gartenordnung, Bauvorschriften und vereinsinterne Weisungen einhalten und erstellt ein Jahresprogramm. Der Jahresbericht des Präsidenten muss dem Präsidenten des Zentralvorstandes und dem Regionalvertreter des Schweizer Familiengärtner-Verbandes zugestellt werden.


Artikel 6.3 Revisoren

Die Revisoren überprüfen jährlich die Jahresrechnung und erstatten an der Hauptversammlung Bericht. Der Kassier ist Ihnen gegenüber jederzeit Rechenschaft schuldig.


Artikel 6.4 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:EintrittsgeldVereinsbeitrag Gönner- und PassivbeiträgePachtzinsWasserzinsBeitrag an ElektrizitätBeiträge an den Zentralverband und dem Schweizer Familiengärtner-Verband ( SFGV)
SolidaritätsbeitragErlös aus Verkäufen und AnlässenAreals-Unterhalts-BeitragEntschädigung für nicht geleistete Regie- bzw. GemeinschaftsarbeitSonstige Einnahmen

Artikel 6.5. Ausgaben

Aus der Vereinskasse werden bestritten:Beiträge an den Zentralverband und dem Schweizer Familiengärtner Verband ( SFGV)Unterhalt des ArealsVorstandsentschädigungAndere Auslagen, welche auf Beschlüsse der zuständigen Organe zurückzuführen sind.Getränke und MaterialeinkäufeSolidaritätsbeitrag an den ZentralverbandArtikel 6.6 Finanzielle Kompetenzen des Vorstandes

Die Finanzkompetenz des Vorstandes wird an der Hauptversammlung festgelegt. Ausserordentliche Auslagen, welche einer Dringlichkeit unterliegen, können nachträglich durch die HV sanktioniert werden. (z.B. dringende Behebung von Schäden etc.).


Artikel 6.7 Regie-Gemeinschaftsarbeiten

An eventuell auszuführenden Regie- bzw. Gemeinschaftsarbeiten (Unterhalt der allgemeinen Anlagen etc.) haben sämtliche Pächter teilzunehmen. Der Vorstand ist befugt, die jeweils nötigen Pächter aufzubieten. Dem Aufgebot ist unbedingt Folge zu leisten. Im Verhinderungsfall muss ein Ersatz gestellt oder bei Nichtleistung der Arbeiten eine Entschädigung entrichtet werden. Der Stundensatz und die Anzahl der zu leistenden Stunden werden durch die HV festgelegt.

Haftung

Artikel 7

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe des von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages; dieser beträgt maximal Fr. 100.- für Mitglieder pro Jahr.

Auflösung

Artikel 8

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Pachtvertrag ohne Ersatzland gekündigt wird.

Statutenänderung

Artikel 9

Statutenänderungen liegen nur in der Kompetenz der Delegiertenversammlung des Zentralvorstandes, allenfalls auf Antrag des Vereins.

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind von der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 1. Dezember 2000 angenommen worden. Sie treten per 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Dezember 1985. Die Änderungen der Artikel 6.1 und 6.3 (Möglichkeit, HV nur alle 2 Jahre durchzuführen) wurde durch die ordentliche Delegiertenversammlung vom 19.01.2007 beschlossen und tritt per sofort in Kraft.

Für den Zentralvorstand der Familiengärtner-Vereine der Stadt St.Gallen

Der Präsident: Die Aktuarin:

Walter Schaffner Hilda Rohner

St. Gallen, den 19. Januar 2007

In Vertretung:

Der Präsident des FGV Blumenwiese: Herbert Tobler