Unsere Gartenordnung und Pachtbedinungen
Pachtzins Der Pachtzins bezieht sich auf die Pachtparzelle. Sämtliche Zusatzleistungen, wie Wasser, Abwasser, Versicherungen (inkl. Hagelversicherung), Abfuhren (Mulden, Entsorgung) etc. gehen anteilmässig zu Lasten des Pächters.
Pachtdauer Die Pachtdauer ist unbestimmt.
Kündigung Das Pachtverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zwei- monatigen Kündigungsfrist jeweils bis 31. August auf den 31. Oktober gekündigt werden. In Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Vorstand.
Kündigungsgrund Die Kündigung des Pachtvertrages bedarf von Seiten des
Pächters keiner Begründung.
Die Kündigung durch den Verpächter erfolgt nach erfolgloser schriftlicher Mahnung insbesondere bei:
Vernachlässigung des Gartens und der vorhandenen Bauten;Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen;Verstoss gegen Pachtvertrag, Statuten, Gartenordnung, Bauvorschriften oder nachgewiesenem Diebstahl;Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes.
Wird das Land durch den Eigentümer beansprucht, so gilt die von ihm mit dem Zentralverband vereinbarte Kündigungsfrist. Der Pächter hat in diesem Falle nur Anspruch auf die Entschädigung, die der Eigentümer allenfalls dem Zentralvorstand zugesichert hat.
Kurzfristige Bedingt durch schwere Krankheit des Pächters, Tod oder
Kündigung Wegzug ist eine ausserordentliche Kündigung möglich.
Notwendige Aufwendungen zur Weitervermittlung der Parzelle
gehen zu Lasten des Pächters.
Fristlose Macht das Verhalten eines Pächters die Aufrechterhaltung Kündigung seines Pachtverhältnisses für andere Pächter oder für den
Verpächter unzumutbar, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Unzumutbar wird das Pachtverhältnis bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie nachgewiesener Diebstahl im Gartenareal, jeder Form von Tätlichkeiten oder übler Beschimpfung, Nichtbearbeitung des Gartens während der Vegetationszeit von über zwei Monaten. Die Kündigung muss durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes beschlossen, schriftlich begründet und durch den Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Dem Pächter wird eine Frist von 30 Tagen zur Räumung der Parzelle zugestanden. Rechtsmittel werden keine gewährt.
2. Antritt und Abgabe des Gartens
Antritt Das Pachtland wird vom Pächter in dem Zustand übernommen, in welchem es sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.
Der Verpächter übernimmt keine Garantie für die Ertragsfähigkeit des Bodens.
Entschädigung Bei Pächterwechsel können Bauten gegen angemessene (Abschreibungsdauer beachten) Entschädigung übergeben werden. Bei Nichteinigung kann die Schätzung durch den Vereinsvorstand allenfalls durch eine Drittperson vorgenommen werden. Falls der abtretende Pächter mit dieser Schatzung nicht einverstanden ist, hat er den Garten vor Vertragsablauf von Kulturen und Bauten entschädigungslos zu räumen.
Abgabe Auf den Pachtablauf ist der Garten geordnet, von Wild- und
Übergabe Unkräutern gesäubert, umgegraben und ausgeebnet abzugeben. Andernfalls ist der Vereinsvorstand berechtigt, die Instandstellung auf Kosten des abtretenden Pächters vornehmen zu lassen.
Bei Auflösung des Pachtvertrages werden zuviel geleistete Regiestunden nicht ausbezahlt. Bäume, die nicht geschützt sind, müssen auf Wunsch gefällt werden. Vom Vorstand beanstandete Sträucher, Betonbauten etc. sind zu beseitigen. Die Gartenabgabe beziehungsweise Übergabe erfolgt nur in Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes.
3. Vereins-Mitgliedschaft
Mitgliedschaft Während der Dauer des vorliegenden Pachtvertrages ist der Pächter Mitglied des Vereins.
Mitgliederbeitrag Der Verein ist berechtigt Mitgliederbeiträge zu erheben. In diesen sind Abgaben an die Vereinskasse, den Zentralverband, und an den Schweizer Familiengärtner-Verband enthalten.
Die Aufnahme von Gönnern und Passivmitgliedern ist erlaubt.
4. Unterpacht und Abtretung an Dritte
Unterpacht Unterpacht ist nur mit dem Einverständnis des Vorstandes
gestattet. Der Unterpächter ist verpflichten den Vereinsbeitrag zu zahlen.
5. Verschiedenes
Adressän- Adressänderungen hat der Pächter sofort dem Präsidenten
derungen zu melden.
Weisungen des Den Weisungen des Vorstandes hat der Pächter in allen Fällen
Vorstandes Folge zu leisten. Der Verpächter ist befugt, schriftlich oder
mündlich weitere verbindliche Weisungen zu erteilen.
Gemeinsame Jeder Pächter ist verpflichtet an den vom Vorstand angeordneten
Arbeiten gemeinsamen Arbeiten (Regie-Gemeinschaftsarbeiten) mitzuhelfen.
Die Höhe der Ersatzleistung wird vom Vorstand festgelegt.
Einzäunung Die Arealeinzäunungen müssen jederzeit zugänglich sein.
Tierhaltung Das Halten und Füttern von Tieren jeder Art ist verboten.
Hunde sind im Areal an der Leine zu halten.
Ertragseinbusse Der Verein kommt für Ertragsausfälle, welche dem Pächter
durch höhere Gewalt (Witterungseinflüsse, Erdrutsche),
Tiere (insbesondere Wildschäden) oder Handlungen Dritter
(beispielsweise Diebstahl) erwachsen, nicht auf. Es wird KEINE Ermässigung des Pachtzinses gewährt.
6. Bauten
Bauten Für das Aufstellen von Gartenhäuschen ist das schriftliche Einverständnis des Vereinsvorstandes vorgängig einzuholen. Bauformulare sind beim Vorstand zu beziehen. Es dürfen nur die vom Zentralvorstand erlaubten Typen errichtet werden. Die Häuschen sind dauernd in gepflegtem Zustand zu halten. Pro gepachtete Fläche ist nur ein Gartenhaus zulässig.
Auf einer Grundfläche von 100m2 ist das Aufstellen von Gewächshäusern aus Glas oder farblosem Kunststoff bis zu einer Fläche von 6 m2 gestattet.
Gewächs-, Plastik- und Tomatenhäuser dürfen nicht als Unterstände zweckentfremdet werden.
Folientunnels und Treibbeete sind gestattet. Alle Plastikfolien sind über den Winter zu entfernen.
7. Bewirtschaftung
Instandhaltung Das Pachtland ist stets in gepflegtem Zustand zu halten. Der Boden ist mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, wobei die Stoffverordnung des Bundes einzuhalten ist.
Düngung Zur Düngung der Gartenparzellen ist vorwiegend eigener
Kompost zu verwenden. Sofern nötig, kann die Düngung mit Mist
oder organischen Düngern ergänzt werden. Die Düngegaben sind dem Bedarf der Kulturen anzupassen.
Rein mineralische Dünger (z.B. Ammonsalpeter, Kalkstickstoff) sind verboten.
Torf Die Verwendung von Torf ist verboten.
Pflanzenschutz Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur bei starkem Schädlings-
befall eingesetzt werden. Sie müssen nützlingsschonend sein und dürfen nur geringe Nebenwirkungen auf die Umwelt aufweisen.
Als vorbeugender Pflanzenschutz sind naturbezogene Massnahmen wie geregelte Fruchtfolge, Mischkulturen, robuste Sorten, Nützlingsförderung, Gründüngung, Mulchen und Einsetzen von Fallen anzuwenden.
Unkrautvertilgung Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) ist
verboten.
Abfallverbrennung Das Verbrennen von (grünen) Abfällen, behandeltem Holz und
sämtliche Art von Kunststoffen, auch in Cheminées, ist verboten.
Wasserverbrauch Das Begiessen mit Schläuchen ist untersagt. Mit Wasser ist sparsam umzugehen. Das Erstellen von privaten Wasseranschlüssen ist nicht gestattet. Es müssen Regenwasserfässer aufgestellt werden.
8. Lärmbegrenzung Sonn- und Feiertagsarbeit
Nacht- und Die Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr wird als Nachtzeit bezeichnet.
Ruhezeiten Als Ruhezeiten gelten die Zeiten von 12.00 bis 13.30 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr (Art. 5 Lärmschutzreglement).
Lärmverursachende Während den Nacht- und Ruhezeiten sind lärmverursachende
Arbeiten Arbeiten untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für industrielle,
während den Nacht- gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten als auch für
und Ruhezeiten Haus- und Gartenarbeiten (Art. 6 Lärmschutzreglement).
Lärmverursachende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten.
9. Vertragsänderungen und Ergänzungen
Änderungen / Der vorliegende Vertrag und allfällige Zusatzblätter enthalten alle
Ergänzungen getroffenen Abmachungen. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Genehmigung).
